Lexikon · Kaufpreisfälligkeit
Kaufpreisfälligkeit – Definition und Ablauf beim Immobilienkauf
Die Kaufpreisfälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer zahlen muss. Was der Notar vorher prüft und was bei Zahlungsverzug gilt.
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Von Erten Dörter · Stand: Oktober 2026 · Lexikon A–Z
Kurzdefinition
Die Kaufpreisfälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer einer Immobilie den Kaufpreis zahlen muss. Beim Immobilienkauf hängt sie meist von Voraussetzungen ab, die der Notar prüft, etwa der eingetragenen Auflassungsvormerkung und den Unterlagen zur Lastenfreistellung. Liegen sie vor, teilt der Notar die Fälligkeit mit.
Auch: Fälligkeit Kaufpreis, Fälligkeitsmitteilung Notar, Fälligkeitsvoraussetzungen
Was bedeutet Kaufpreisfälligkeit genau?
Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Damit er nicht zahlt, bevor sein Erwerb gesichert ist, legt der Kaufvertrag Fälligkeitsvoraussetzungen fest. Wie das in den gesamten Ablauf passt, zeigt die Seite Verkaufsprozess. Üblich sind:
Die Auflassungsvormerkung für den Käufer ist im Grundbuch eingetragen.Die Unterlagen zur Lastenfreistellung liegen dem Notar vor, etwa die Löschungsbewilligung der Bank.Die Gemeinde hat bestätigt, dass ihr kein Vorkaufsrecht zusteht oder sie es nicht ausübt (§ 28 BauGB).Bei Eigentumswohnungen gegebenenfalls die Zustimmung des Verwalters, wenn die Teilungserklärung sie verlangt (§ 12 WEG).
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Der Vertrag bestimmt, binnen welcher Frist danach zu zahlen ist, oft zwei bis vier Wochen. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, kommt er in der Regel in Verzug (§ 286 BGB). Ist ein Verbraucher beteiligt, betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).
Beispiel aus Köln
Ein Ehepaar verkauft sein Einfamilienhaus in Köln-Lindenthal. Auf dem Haus lastet noch eine Grundschuld (angenommenes Beispiel).Der Notar beantragt die Vormerkung, holt die Löschungsunterlagen der Bank und die Erklärung der Stadt Köln zum Vorkaufsrecht ein. Sobald alle Unterlagen vorliegen, teilt der Notar die Fälligkeit mit. Der Käufer überweist den Ablösebetrag direkt an die Bank des Ehepaars und den Rest auf dessen Konto.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Je schneller die Unterlagen vorliegen, desto früher erhalten Sie Ihr Geld. Klären Sie deshalb vor dem Notartermin, welche Grundschulden eingetragen sind, und fragen Sie bei der Bank den Ablösebetrag an. Bei einer Eigentumswohnung lohnt ein Blick in die Teilungserklärung, ob eine Verwalterzustimmung nötig ist. Eine Zahlung über ein Notaranderkonto ist die Ausnahme. Zahlt der Käufer trotz Fälligkeit nicht, kommt nach einer Nachfrist ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Alle Schritte im Überblick finden Sie unter Immobilie verkaufen.
Abgrenzung: Kaufpreisfälligkeit vs. Besitzübergang
| Kaufpreisfälligkeit | Besitzübergang | |
|---|---|---|
| Bedeutung | ab wann gezahlt werden muss | ab wann der Käufer die Immobilie nutzt |
| Auslöser | Fälligkeitsmitteilung des Notars | meist vollständige Kaufpreiszahlung |
| Reihenfolge | zuerst | danach |
Mehr dazu im Eintrag Besitzübergang.
Stand Oktober 2026. Diese Erklärung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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FAQ
Häufige Fragen zu
Kaufpreisfälligkeit.
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Wann muss der Käufer den Kaufpreis zahlen?
Wenn die im Kaufvertrag vereinbarten Voraussetzungen vorliegen und der Notar die Fälligkeit mitgeteilt hat. Die Zahlungsfrist danach steht ebenfalls im Kaufvertrag und beträgt oft zwei bis vier Wochen. Vorher muss der Käufer nicht zahlen.
Was prüft der Notar vor der Fälligkeit?
Üblich sind die eingetragene Auflassungsvormerkung, die Unterlagen zur Lastenfreistellung und die Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht. Bei Eigentumswohnungen kann die Zustimmung des Verwalters hinzukommen, wenn die Teilungserklärung sie vorsieht.
Was passiert, wenn der Käufer zu spät zahlt?
Er kommt in der Regel in Verzug und schuldet Verzugszinsen. Zahlt er auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Die Einzelheiten regelt meist auch der Kaufvertrag.
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