Ratgeber · Erbe & Nachlass

Erbengemeinschaft: Haus verkaufen, auszahlen oder versteigern?

Wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus verkaufen will, müssen alle Miterben mitziehen. Dieser Ratgeber zeigt, wer was entscheidet, welche vier Wege es gibt und wann sich die Auszahlung eines Miterben lohnt.
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PersönlichEin Ansprechpartner bis zur Übergabe
Vor OrtSpiesergasse 20, Köln-Altstadt

Von Erten DörterStand: Oktober 2026Lesezeit: rund 10 Minuten
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

✓Erben mehrere Personen ein Haus, gehört es ihnen gemeinsam; über das Haus können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2032, 2040 BGB).
✓Für die laufende Verwaltung genügt eine Mehrheit, berechnet nach der Größe der Erbteile; für den Verkauf brauchen Sie alle Miterben (§ 2038 mit § 745 BGB; § 2040 BGB).
✓Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung beantragen (§ 2042 BGB, § 180 ZVG).
✓Übernimmt ein Miterbe das Haus zur Teilung des Nachlasses, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
✓Grundlage jeder Einigung ist ein Wert, den alle Erben nachvollziehen können.

01Kurz erklärt

Erbengemeinschaft und Haus verkaufen – die kurze Antwort.

Eine Erbengemeinschaft kann ihr Haus nur verkaufen, wenn alle Miterben zustimmen und den Kaufvertrag unterschreiben oder sich vertreten lassen. Einigen sich die Erben nicht, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung beantragen. Die Alternative zum Verkauf an Dritte: Ein Miterbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus.Hinterlässt jemand mehrere Erben, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Jeder Miterbe hält einen Anteil am ganzen Nachlass, nicht an einzelnen Gegenständen: Über seinen Erbteil kann er verfügen, über einen Anteil am Haus nicht (§ 2033 BGB). Die Erbquote – etwa ein Drittel je Kind – bestimmt das Stimmgewicht und den Anteil am späteren Erlös, nicht ein Recht an einem Teil des Gebäudes.Die Gemeinschaft ist auf Auflösung angelegt: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit der Erblasser sie nicht wirksam ausgeschlossen hat (§ 2042 BGB). Was beim Verkauf einer geerbten Immobilie insgesamt zu beachten ist, vom Erbnachweis bis zur Übergabe, beschreibt unsere Seite Erbimmobilie verkaufen.

02Wer entscheidet

Welche Entscheidung braucht welche Mehrheit?

Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen. Für die ordnungsgemäße Verwaltung genügt die Mehrheit nach Erbquoten, nicht nach Köpfen. Verkauf und Belastung des Hauses brauchen alle Erben.
Entscheidung Erforderlich Rechtsgrundlage
Notmaßnahme, etwa nach Rohrbruch oder Sturmschaden Jeder Miterbe allein § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB
Laufende Verwaltung: Versicherung, Reparaturen, Vermietung, Wertermittlung Mehrheit nach Größe der Anteile § 2038 Abs. 2, § 745 Abs. 1 BGB
Regelung der Nutzung, etwa Miete für einen Miterben im Haus Mehrheit; ohne Regelung kann jeder eine Neuregelung nach billigem Ermessen verlangen § 745 Abs. 1 und 2 BGB
Wesentliche Veränderung, etwa Abriss oder Umbau Kann nicht durch Mehrheit beschlossen werden § 745 Abs. 3 BGB
Verkauf des Hauses, Grundschuld bestellen Alle Miterben § 2040 Abs. 1 BGB
Verkauf des eigenen Erbteils Der Miterbe allein, notariell; Vorkaufsrecht der anderen §§ 2033, 2034 BGB
Auseinandersetzung verlangen, Teilungsversteigerung beantragen Jeder Miterbe allein § 2042 BGB, § 180 ZVG
Rechtsgrundlagen: § 2038 BGB, § 745 BGB, § 2040 BGB, §§ 2033, 2034, 2042 BGB, § 180 ZVG, Stand Oktober 2026.

03Die Optionen

Vier Wege, das Haus der Erbengemeinschaft zu verkaufen oder zu teilen.

Gemeinsam an Dritte verkaufen, einen Miterben übernehmen lassen, den eigenen Erbteil verkaufen oder die Teilungsversteigerung beantragen. Die ersten beiden Wege setzen Einigkeit voraus – und bringen in der Regel das bessere Ergebnis.
Erbteil verkaufen: Ein Miterbe kann seinen ganzen Anteil am Nachlass verkaufen; der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 BGB). Verkauft er an einen Dritten, dürfen die übrigen Miterben binnen zwei Monaten vorkaufen (§ 2034 BGB). Ist der Anteil schon übertragen, richtet sich das Vorkaufsrecht gegen den Käufer, und der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich benachrichtigen (§ 2035 BGB). Käufer berücksichtigen im Preis, dass sie in eine Gemeinschaft eintreten, die sich nicht einig ist.
Gemeinsam verkaufen Miterben auszahlen Erbteil verkaufen Teilungsversteigerung
Zustimmung Alle Erben Alle Erben Nur der Verkäufer; Vorkaufsrecht der Miterben Ein Antrag genügt
Form Notarieller Kaufvertrag Notarieller Auseinandersetzungsvertrag Notarieller Erbteilskauf Verfahren beim Amtsgericht
Preisbildung Wettbewerb unter Käufern Verhandelter Übernahmewert Käufer tritt in die Gemeinschaft ein Gebote im Termin
Grunderwerbsteuer Käufer zahlt Keine für den übernehmenden Miterben Steuerlich prüfen lassen Ersteher zahlt; Befreiung für Miterben möglich
Typisch, wenn … niemand das Haus behalten will ein Erbe einziehen will und finanzieren kann ein Erbe aussteigen will keine Einigung möglich ist
Rechtsgrundlagen: §§ 2033 bis 2035, 2040, 2042 BGB; § 3 Nr. 3 GrEStG; § 180 ZVG, Stand Oktober 2026. Grunderwerbsteuer beim Erbteilskauf und bei der Versteigerung bitte steuerlich prüfen lassen.

04Weg 1

Gemeinsam verkaufen: so läuft es ab.

Der gemeinsame Verkauf an Dritte ist der Regelfall, wenn niemand das Haus behalten will. Entscheidend ist, dass sich die Erben früh auf Preis, Ablauf und eine Ansprechperson einigen.
01

Erbnachweis

Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder notarielles Testament bzw. Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO). Ohne Nachweis lassen sich weder Grundbuch berichtigen noch Kaufvertrag vollziehen.
02

Gemeinsamer Wert

Eine Bewertung, die alle Miterben nachvollziehen können – mit Spanne und Begründung aus Lage, Zustand und Vergleichspreisen.
Haus schätzen lassen fürs Erbe →
03

Vollmachten

Wer nicht zu jedem Termin kommen kann, erteilt einem Miterben eine notarielle Vollmacht. Das spart Wege und Zeit.
04

Vermarktung

Exposé, Unterlagen, Besichtigungen. Alle Erben erhalten denselben Informationsstand – das beugt Misstrauen vor.
Haus verkaufen in Köln →
05

Notartermin

Alle Miterben unterschreiben den Kaufvertrag oder lassen sich vertreten (§ 2040 BGB).
06

Erlös verteilen

Nach Ablösung der Nachlassverbindlichkeiten wird der Erlös nach Erbquoten geteilt – am besten über ein Nachlasskonto, auf dem alle Zahlungen nachvollziehbar sind.

05Weg 2

Miterben auszahlen: wann sich die Übernahme lohnt.

Ein Erbe übernimmt das Haus, die anderen erhalten Geld. Erwirbt ein Miterbe ein Nachlassgrundstück zur Teilung des Nachlasses, ist das von der Grunderwerbsteuer befreit; das gilt auch für seinen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
Rechenbeispiel (fiktiv): Drei Geschwister erben zu je einem Drittel eine lastenfreie Doppelhaushälfte in Köln-Dellbrück, Baujahr 1985, 130 m² Wohnfläche. Die Schwester möchte einziehen, die Brüder möchten Geld. Alle akzeptieren einen Marktwert von 600.000 Euro.Für die Brüder ist das Ergebnis in beiden Varianten ähnlich: je 200.000 Euro, beim Verkauf an Dritte allerdings abzüglich der Verkaufskosten. Die Schwester spart bei der Übernahme die Grunderwerbsteuer, die sie beim Kauf eines vergleichbaren Hauses zahlen müsste. Notar- und Grundbuchkosten fallen in beiden Varianten an. Der Haken liegt in der Finanzierung der Ausgleichszahlungen – die Bank der Übernehmerin wird eine eigene Bewertung verlangen.Steuerlich ist noch ein Punkt zu klären: Wer Miterben gegen Zahlung auszahlt, kann für den hinzuerworbenen Anteil eine neue Anschaffung im Sinne der Spekulationsfrist auslösen. Lassen Sie das vor dem Notartermin von Ihrem Steuerberater prüfen; Grundlagen stehen im Ratgeber Spekulationssteuer bei Immobilien.
Rechenbeispiel Dellbrück Verkauf an Dritte Übernahme durch die Schwester
Wert bzw. Kaufpreis 600.000 € 600.000 € (Übernahmewert)
Je Bruder 200.000 € abzüglich Verkaufskosten 200.000 € Ausgleichszahlung
Grunderwerbsteuer auf die übernommenen zwei Drittel (400.000 €) – 0 € statt 26.000 € (6,5 %)
Grunderwerbsteuer, wenn die Schwester ein vergleichbares Haus für 600.000 € kauft 39.000 € (6,5 %) –
Fiktives Rechenbeispiel, keine Referenz. Zur Einordnung: Doppelhaushälften und Reihenendhäuser in Dellbrück wurden 2025 im Mittel für 654.123 € verkauft, Spanne 434.420 bis 1.004.502 € (17 Kauffälle), Grundstücksmarktbericht 2026 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Köln, S. 78, Lizenz dl-de/zero-2-0. Steuerbefreiung: § 3 Nr. 3 GrEStG; Grunderwerbsteuersatz NRW 6,5 % seit 01.01.2015 (GV. NRW. 2014 S. 954).

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06Weg 4

Teilungsversteigerung: Ablauf und Nachteile.

Ohne Einigung kann jeder Miterbe beantragen, das Haus zur Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern; bei Grundstücken erfolgt die Teilung durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 BGB, § 180 ZVG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Haus liegt.Der Weg ist rechtlich offen, wirtschaftlich aber meist der schlechteste: Bieter kalkulieren mit dem, was sie sehen können, und Verfahrenskosten gehen vom Erlös ab. Nutzen Sie die Versteigerung allenfalls als letztes Mittel und verhandeln Sie parallel weiter.

Wertfestsetzung: Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG).Einstellung: Ein Miteigentümer kann beantragen, das Verfahren für längstens sechs Monate einzustellen; das Gericht ordnet das an, wenn es bei Abwägung der Interessen angemessen erscheint. Eine einmalige Wiederholung ist zulässig (§ 180 Abs. 2 ZVG).Erster Termin: Erreicht das Meistgebot nicht die Hälfte des Werts, wird der Zuschlag versagt (§ 85a ZVG). Unter sieben Zehnteln können Berechtigte unter Umständen die Versagung beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG).Neuer Termin: Er soll in der Regel mindestens drei Monate später stattfinden, höchstens aber sechs Monate; dann gelten diese Grenzen nicht mehr (§ 74a Abs. 3 und 4 ZVG).Nach dem Zuschlag: Den Erlös müssen die Erben selbst verteilen – notfalls im nächsten Streit.
Rechtsgrundlagen: § 753 BGB; § 180 ZVG, § 74a ZVG, § 85a ZVG, Stand Oktober 2026.

07Im Alltag

Wohnt ein Miterbe im Haus? Nutzung, Miete, Kosten.

Jeder Miterbe darf das Haus mitbenutzen. Wer einen Ausgleich für die Alleinnutzung durch einen anderen möchte, sollte eine Neuregelung ausdrücklich und schriftlich verlangen.
Haben die Erben die Nutzung nicht geregelt, kann jeder eine Regelung verlangen, die dem Interesse aller nach billigem Ermessen entspricht (§ 745 Abs. 2 BGB). Die Mehrheit kann die Nutzung auch beschließen, etwa einen Mietvertrag mit dem Miterben, der im Haus wohnt (§ 745 Abs. 1 BGB). Den Anteil eines Miterben an den Nutzungen darf sie ihm aber nicht ohne seine Zustimmung nehmen (§ 745 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach der Rechtsprechung kommt eine Nutzungsentschädigung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem eine Neuregelung der Nutzung ausdrücklich verlangt wurde. Ein klares Schreiben mit Betrag schafft Klarheit.Grundsteuer, Versicherung, Erhaltung und Verwaltung tragen die Miterben im Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB mit § 2038 Abs. 2 BGB). Mieteinnahmen werden grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung geteilt (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB). Führen Sie deshalb von Anfang an Buch, wer was für das Haus bezahlt hat.Ist das Haus mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch belastet, etwa zugunsten des überlebenden Elternteils, ändert das Wert und Verkaufsweg erheblich. Mehr dazu im Ratgeber Immobilie mit Wohnrecht oder Nießbrauch verkaufen.
Rechtsgrundlagen: §§ 745, 748 BGB, § 2038 BGB, Stand Oktober 2026.

08Streit vermeiden

Einigung statt Versteigerung: Wert, Gespräch, Mediation.

Viele Konflikte in Erbengemeinschaften drehen sich weniger um Zahlen als um Vergangenes: Wer hat die Eltern gepflegt, wer hat früher schon etwas bekommen? Eine Mediation kann helfen. Sie ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten mit einem neutralen Mediator ohne Entscheidungsbefugnis freiwillig eine einvernehmliche Lösung anstreben (§ 1 MediationsG).Am besten funktioniert jede Einigung, wenn ein Wert auf dem Tisch liegt, den alle als neutral ansehen. Wer ein Erbe noch nicht angenommen hat und an der Überschuldung zweifelt, findet die Grundlagen im Ratgeber Erbe ausschlagen.

Interessen offenlegen: Wer will einziehen, wer braucht Geld, wer kann finanzieren?Einen gemeinsamen Wert mit Spanne ermitteln lassen und allen Erben gleichzeitig erklären.Ausgaben und Einnahmen seit dem Erbfall belegen und gegenrechnen.Ergebnis notariell festhalten: Kaufvertrag, Auseinandersetzungsvertrag oder Vollmacht.

09In Köln

Erbengemeinschaft in Köln: Gericht, Gutachterausschuss, Marktdaten.

Das Amtsgericht Köln ist für die kreisfreie Stadt Köln zuständig. Dort werden Nachlasssachen und Zwangsversteigerungen im Justizgebäude Reichenspergerplatz bearbeitet; die Versteigerungstermine werden im bundesweiten Justizportal (zvg-portal.de) bekannt gemacht.Können sich Miterben nicht auf einen Wert einigen, kann jeder Eigentümer ein Gutachten beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Köln beantragen (§ 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Gebühr beträgt bei Werten bis 1 Mio. Euro 0,2 Prozent des Werts zuzüglich 1.400 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer, soweit sie anfällt; bei einem Haus für 600.000 Euro also 2.600 Euro netto. Mehraufwand, etwa für Instandhaltungsrückstände oder ein Wohnungsrecht, kann einen Zuschlag von höchstens 4.000 Euro auslösen.Wie unterschiedlich Kölner Häuser bewertet werden, zeigen die Preistabellen des Gutachterausschusses: In Weiden lag der Mittelwert für Doppelhaushälften und Reihenendhäuser 2025 bei 661.750 Euro, in Dellbrück bei 654.123 Euro – mit großen Spannen innerhalb beider Stadtteile. Stadtteilwerte für Longerich, Zollstock oder Sülz finden Sie auf den jeweiligen Seiten, einen Überblick unter Immobilienpreise Köln.
1.355
Weiterverkäufe von Ein- und Zweifamilienhäusern in Köln 2025
316
davon Doppelhaushälften
4.048 €/m²
Median-Kaufpreis gebrauchter Häuser 2025 je m² Wohnfläche
Quellen: Grundstücksmarktbericht 2026 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Köln, S. 28 (Weiterverkäufe nach Anbauweise), S. 71 und 78 (Preistabellen Lindenthal und Mülheim, arithmetische Mittel), S. 85 (Median) und S. 165 (Gebühren nach VermWertKostO NRW), Lizenz dl-de/zero-2-0, Berichtszeitraum 2025; § 193 BauGB; Gerichtsbezirk und Abteilungen: Internetauftritt des Amtsgerichts Köln, abgerufen Oktober 2026.

10Begleitung

Wie homéa Erbengemeinschaften beim Hausverkauf begleitet.

Rechtsfragen der Erbengemeinschaft – Quoten, Ausgleich, Auseinandersetzungsvertrag – klären Anwalt und Notar. Unser Beitrag ist die Zahl, auf die sich alle einigen können, und ein Verkauf, bei dem jeder Miterbe denselben Stand hat.

Bewertung für alle: eine Einschätzung mit Spanne aus Bodenrichtwert, Vergleichspreisen und Besichtigung, die wir allen Miterben gemeinsam erklären – auf Wunsch auch per Video.Ein fester Ansprechpartner vom ersten Gespräch bis zur Übergabe, auch wenn die Erben in verschiedenen Städten wohnen.Vor-Ort-Termin nach Absprache, meist innerhalb weniger Tage: Termin vereinbaren.Erfolgshonorar: Wir arbeiten ausschließlich erfolgsabhängig; das Honorar wird erst mit der Beurkundung des Kaufvertrags beim Notar fällig. Die Höhe besprechen wir im Erstgespräch.Übernahme statt Verkauf: Will ein Erbe das Haus übernehmen, ist die Bewertung die Grundlage für das Gespräch mit der Bank.

Über die Autoren

Wer diesen Beitrag verfasst hat.

Erten Dörter

Autor · Gesellschafter homéaErten Dörter

Seit über 20 Jahren am Immobilienmarkt des Rheinlands. Als langjähriger Lizenzpartner von Engel & Völkers hat er zahlreiche Standorte in der Kölner Region aufgebaut und über 1.000 Transaktionen mit rund 500 Mio. € Volumen verantwortet.

Zum homéa Team

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Auseinandersetzungsverträge und steuerliche Folgen klären Sie bitte mit Anwalt, Notar und Steuerberater.

FAQ

Fragen zur
Erbengemeinschaft mit Haus.

Etwas nicht dabei? Rufen Sie an — 0221 77 71 38 66 — oder schreiben Sie uns.
Kann ein Miterbe den Verkauf des geerbten Hauses verhindern?
Zunächst ja, denn über das Haus können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB). Auf Dauer nicht: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen (§ 2042 BGB, § 180 ZVG). Weil eine Versteigerung meist weniger bringt als ein freier Verkauf und Zeit kostet, lohnt sich für alle Beteiligten der Versuch einer Einigung.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ein Erbe die anderen auszahlt?
Nein. Erwirbt ein Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Teilung des Nachlasses, ist der Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner eines Miterben (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Kauft dagegen ein Dritter das Haus, zahlt er in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer.
Welche Mehrheit braucht die Erbengemeinschaft für Entscheidungen?
Für die ordnungsgemäße Verwaltung, etwa Reparaturen, Versicherung oder Vermietung, genügt die Mehrheit. Sie wird nach der Größe der Erbteile berechnet, nicht nach Köpfen (§ 2038 Abs. 2 mit § 745 Abs. 1 BGB). Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen. Für den Verkauf oder die Belastung des Hauses mit einer Grundschuld brauchen Sie alle Miterben.
Muss der Miterbe, der im Haus wohnt, den anderen Miete zahlen?
Nicht automatisch. Jeder Miterbe darf das Haus mitbenutzen. Die übrigen Erben können aber eine Neuregelung der Nutzung verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB) oder mit Mehrheit eine Regelung beschließen, etwa einen Mietvertrag. Nach der Rechtsprechung setzt eine Nutzungsentschädigung in der Regel voraus, dass die Neuregelung verlangt wurde. Ein klares Schreiben mit Betrag ist deshalb der erste Schritt.
Kann ich meinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen?
Ja, aber nur Ihren ganzen Erbteil, nicht einen Anteil am Haus, und nur mit notariell beurkundetem Vertrag (§ 2033 BGB). Verkaufen Sie an einen Dritten, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht, das sie binnen zwei Monaten ausüben können (§ 2034 BGB). Käufer berücksichtigen im Preis, dass sie in eine Gemeinschaft eintreten, in der es meist Streit gibt.
Wie läuft eine Teilungsversteigerung ab?
Ein Miterbe beantragt sie beim Amtsgericht. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, und bestimmt einen Termin. Andere Miterben können eine Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen, die das Gericht anordnet, wenn sie nach Abwägung der Interessen angemessen ist; sie ist einmal wiederholbar (§ 180 Abs. 2 ZVG). Im ersten Termin wird der Zuschlag versagt, wenn das Meistgebot die Hälfte des Werts nicht erreicht (§ 85a ZVG).
Wer trägt die Kosten für das Haus bis zum Verkauf?
Grundsteuer, Versicherung, Erhaltung und Verwaltung tragen die Miterben im Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB mit § 2038 Abs. 2 BGB). Bezahlt wird zunächst aus dem Nachlass. Wer mehr zahlt, als auf seinen Anteil entfällt, sollte das belegen; spätestens bei der Auseinandersetzung wird abgerechnet. Mieteinnahmen werden grundsätzlich erst dann geteilt.
Wie einigen sich Miterben auf den Wert des Hauses?
Am einfachsten mit einer Bewertung, die alle nachvollziehen können: Bodenrichtwert, Vergleichspreise des Gutachterausschusses und eine Besichtigung, mit Spanne statt einer einzelnen Zahl. Bei Streit kann jeder Eigentümer ein Gutachten beim Gutachterausschuss beantragen (§ 193 BauGB). Das Gutachten bindet die Erben nicht, ist aber eine neutrale Grundlage für Verhandlung oder Mediation.
Brauchen alle Erben einen Erbschein, um das Haus zu verkaufen?
Für den Verkauf muss gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, wer Erbe ist: durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament mit der Niederschrift über seine Eröffnung; im Zweifel kann das Grundbuchamt dennoch einen Erbschein verlangen (§ 35 GBO). Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist alle Miterben aus; beantragen kann ihn jeder von ihnen (§ 352a FamFG). Klären Sie den Erbnachweis früh, denn ohne ihn lässt sich der Kaufvertrag nicht vollziehen.

Ihr nächster Schritt

Ein Wert, dem alle Erben folgen können.

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