Ratgeber · Erbe & Nachlass
Erbe ausschlagen: Frist, Form und Folgen.
Wer ein Erbe ausschlagen möchte, hat dafür in der Regel nur sechs Wochen Zeit. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Form und Kosten – und warum sich bei einer geerbten Immobilie vorher ein Blick auf den Wert lohnt.
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Auf einen Blick
Das Wichtigste in Kürze.
✓Ein Erbe können Sie nur binnen sechs Wochen ausschlagen; die Frist beginnt, wenn Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung erfahren (§ 1944 BGB).
✓Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht – zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form; ein einfacher Brief genügt nicht (§ 1945 BGB).
✓Wer ausschlägt, verliert den gesamten Nachlass einschließlich der Immobilie; die Erbschaft fällt an den nächsten Berufenen (§ 1953 BGB).
✓Ist der Nachlass nur unübersichtlich, lässt sich die Haftung auch nach der Annahme auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB).
✓Die Gerichts- oder Notargebühr beträgt mindestens 30 Euro und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden.
01Kurz erklärt
Erbe ausschlagen – was das bedeutet.
Ein Erbe ausschlagen heißt, die Erbschaft als Ganzes abzulehnen. Sie gelten dann so, als hätten Sie den Erbfall nicht erlebt: Vermögen und Schulden gehen an die Person, die nach Ihnen berufen ist. Die Erklärung muss binnen sechs Wochen beim Nachlassgericht eingehen. Nur die Schulden oder nur die Immobilie auszuschlagen, ist grundsätzlich nicht möglich (§ 1950 BGB).Mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über – automatisch, ohne dass jemand etwas unterschreiben muss (§ 1922 BGB). Die Erbschaft fällt Ihnen also zunächst an, „unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen“ (§ 1942 BGB). Wer nichts unternimmt, hat nach Ablauf der Frist angenommen (§ 1943 BGB).Die Ausschlagung wirkt zurück: Der Anfall an Sie gilt als nicht erfolgt, und die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten (§ 1953 BGB). Schlagen alle Verwandten und der Ehegatte aus, erbt am Ende das Land, in dem der Verstorbene zuletzt wohnte (§ 1936 BGB) – und der Staat kann eine ihm so angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB).Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist die Entscheidung selten nur eine Rechtsfrage. Wie sich ein geerbtes Haus oder eine Wohnung später verkaufen lässt, beschreibt unsere Seite Erbimmobilie verkaufen. Hier geht es um die Frage davor: annehmen oder ausschlagen?
02Frist
Welche Frist gilt, wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen?
Die Frist beträgt sechs Wochen, in Auslandsfällen sechs Monate. Entscheidend ist nicht der Todestag, sondern der Tag, an dem Sie vom Anfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren.
Die Frist ist kurz und lässt sich nicht verlängern; gehemmt wird sie nur ausnahmsweise, etwa bei höherer Gewalt (§ 1944 Abs. 2 Satz 3 mit §§ 206, 210 BGB). Notieren Sie den Tag, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben, und planen Sie Puffer bis zum Fristende ein.Wichtig für die Praxis: Wer sich wie ein Erbe verhält, etwa Nachlassgegenstände verkauft oder Konten für sich verwendet, riskiert, dass dies als Annahme gewertet wird. Bis zur Entscheidung sollten Sie nur sichern, was gesichert werden muss – und alles dokumentieren.
| Situation | Frist | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Gesetzliche Erbfolge | 6 Wochen | Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung |
| Erbe durch Testament oder Erbvertrag | 6 Wochen | nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht |
| Verstorbener hatte den letzten Wohnsitz nur im Ausland | 6 Monate | wie oben |
| Sie halten sich bei Fristbeginn im Ausland auf | 6 Monate | wie oben |
| Sie rücken nach, weil ein anderer ausgeschlagen hat | 6 Wochen | Ihre eigene Kenntnis vom Anfall; das Nachlassgericht soll Sie benachrichtigen (§ 1953 Abs. 3 BGB) |
Rechtsgrundlagen: § 1944 BGB, §§ 1943, 1953 BGB, Stand Oktober 2026.
03Form und Ort
Wie und wo Sie das Erbe ausschlagen.
Die Ausschlagung ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie muss zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 BGB). Brief, E-Mail oder eine Absprache unter Geschwistern reichen nicht.
01
Beim Nachlassgericht
Sie erklären die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Bringen Sie Ausweis, Sterbeurkunde, soweit vorhanden, und Angaben zur Familie mit; vereinbaren Sie vorab einen Termin.
02
Beim Notar
Der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift oder beurkundet die Erklärung. Sie wird dann an das Nachlassgericht geschickt. Maßgeblich ist, dass sie dort innerhalb der Frist eingeht.
03
Am eigenen Wohnort
Für die Entgegennahme ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es leitet die Erklärung an das zuständige Gericht weiter (§ 344 Abs. 7 FamFG).
04
Mit Vollmacht
Ein Bevollmächtigter braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Sie muss der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Rechtsgrundlagen: § 1945 BGB; § 344 Abs. 7 FamFG, Stand Oktober 2026.
04Familie
Erbe ausschlagen für Kinder: wann das Familiengericht zustimmen muss.
Schlägt ein Kind des Verstorbenen aus, rücken dessen eigene Kinder nach – sie treten an die Stelle des Ausschlagenden (§§ 1924, 1953 BGB). Wer einen überschuldeten Nachlass von der Familie fernhalten will, muss deshalb meist auch für die eigenen Kinder ausschlagen.Für minderjährige Kinder erklären die Eltern als gesetzliche Vertreter die Ausschlagung. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist grundsätzlich erforderlich (§ 1643 Abs. 1 mit § 1851 BGB). Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Fällt die Erbschaft dem Kind erst an, weil ein vertretungsberechtigter Elternteil ausgeschlagen hat, braucht es keine Genehmigung – es sei denn, der Elternteil war neben dem Kind berufen (§ 1643 Abs. 3 BGB).Volljährige Kinder entscheiden selbst und haben ihre eigene Frist ab Kenntnis vom Anfall.
Typischer Fall ohne Genehmigung: Die Tochter schlägt das Erbe ihres Vaters aus, danach schlagen sie und ihr Ehemann für das gemeinsame minderjährige Kind aus.Fall mit Genehmigung: Das Kind ist durch Testament neben dem Elternteil zum Erben eingesetzt und soll ausschlagen.Im Zweifel: beim Nachlassgericht oder Notar nachfragen, bevor die Frist abläuft.
Rechtsgrundlagen: §§ 1924, 1953 BGB; § 1643 BGB; § 1851 BGB, Stand Oktober 2026.
05Kosten
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Für die Ausschlagung fällt eine halbe Gebühr nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes an, mindestens 30 Euro. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten; ist er überschuldet, bleibt es bei der Mindestgebühr.
Beim Notar kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu. Die genaue Gebühr nennt Ihnen das Gericht oder der Notar.
| Weg | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts | 0,5-Gebühr, mindestens 30 € | Vorbemerkung 1 Abs. 2 und Nr. 21201 KV GNotKG |
| Beurkundung der Erklärung durch den Notar | 0,5-Gebühr, mindestens 30 € | Nr. 21201 Nr. 7 KV GNotKG |
| Beglaubigung der Unterschrift durch den Notar | 0,2-Gebühr, mindestens 20 €, höchstens 70 € | Nr. 25100 KV GNotKG |
| Beispiel: Nachlass überschuldet | 30 € | Mindestgebühr |
| Beispiel: Reinwert 50.000 € | 82,50 € (0,5 × 165 €) | § 34 GNotKG, Anlage 2, Tabelle B |
| Beispiel: Reinwert 200.000 € | 217,50 € (0,5 × 435 €) | § 34 GNotKG, Anlage 2, Tabelle B |
Rechtsgrundlagen: § 103 GNotKG (Geschäftswert), § 34 GNotKG mit Anlage 2 (Tabelle B), Kostenverzeichnis Nr. 21201 und 25100, Stand Oktober 2026. Rechenbeispiele ohne Auslagen und Umsatzsteuer.
06Geerbte Immobilie
Geerbte Immobilie: ausschlagen oder annehmen?
Ausschlagen ist sinnvoll, wenn der Nachlass sicher überschuldet ist. Solange Sie den Wert der Immobilie und die Höhe der Schulden nicht kennen, ist die Entscheidung ein Risiko in beide Richtungen.
Für die Entscheidung brauchen Sie zwei Zahlen: den Marktwert der Immobilie und die Summe der Nachlassschulden zum Todestag. Den Kreditsaldo nennt die Bank; den Wert können Sie in der Frist realistisch einschätzen lassen, ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist dafür meist nicht nötig. Wann welcher Wert reicht, erklärt der Ratgeber Haus schätzen lassen fürs Erbe; wie wir in Köln bewerten, steht unter Immobilienbewertung Köln.Eine Ausschlagung lässt sich später nur anfechten, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt, etwa ein Irrtum. Ein bloßer Sinneswandel genügt nicht. Die Anfechtung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden, in Auslandsfällen binnen sechs Monaten (§ 1954 BGB). Ebenso kann angefochten werden, wer die Ausschlagungsfrist versäumt hat (§ 1956 BGB). Ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, klärt ein Anwalt für Erbrecht.
| Ausgangslage | Naheliegender Weg | Warum |
|---|---|---|
| Immobilie lastenfrei, keine nennenswerten Schulden | Annehmen | Vermögenszuwachs; Erbschaftsteuer oft durch Freibeträge abgedeckt |
| Restschuld deutlich unter dem Marktwert | Annehmen, Kredit ablösen oder verkaufen | Nach Ablösung bleibt ein Überschuss |
| Restschuld und Marktwert liegen nah beieinander | Wert innerhalb der Frist ermitteln, dann entscheiden | Ein Fehler kostet in beide Richtungen Geld |
| Schulden unbekannt, Nachlass unübersichtlich | Mit Rechtsrat prüfen: Ausschlagung oder Annahme mit Haftungsbeschränkung | Bei Annahme schützen Nachlassverwaltung oder -insolvenz das eigene Vermögen |
| Nachlass sicher überschuldet | Ausschlagen | Kein wirtschaftlicher Grund für die Annahme |
| Pflichtteile oder Vermächtnisse zehren den Wert auf | Nettowert rechnen lassen | Belastungen mindern den Nettowert, nicht den Marktwert |
Rechtsgrundlagen: §§ 1954, 1956 BGB, Stand Oktober 2026. Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
07Bei Schulden
Alternativen, wenn der Nachlass Schulden hat.
Statt auszuschlagen, können Sie das Erbe annehmen und Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Die Immobilie bleibt dann Teil des Nachlasses und kann geordnet verwertet werden; ein Überschuss steht den Erben zu. Diese Instrumente setzen voraus, dass Nachlass und eigenes Vermögen getrennt bleiben – lassen Sie sich früh anwaltlich beraten.
Dreimonatseinrede: In den ersten drei Monaten nach der Annahme dürfen Sie die Zahlung von Nachlassschulden verweigern, längstens bis zur Errichtung des Inventars (§ 2014 BGB). Zeit für Nachlassverzeichnis und Bewertung.Aufgebot der Nachlassgläubiger: Gläubiger können im Aufgebotsverfahren aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden (§ 1970 BGB).Nachlassverwaltung: Das Nachlassgericht ordnet sie auf Antrag des Erben an (§ 1981 BGB). Die Haftung beschränkt sich dann auf den Nachlass (§ 1975 BGB).Nachlassinsolvenz: Erfahren Sie von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, müssen Sie unverzüglich die Eröffnung beantragen, sonst haften Sie den Gläubigern für den Schaden (§ 1980 BGB).Dürftigkeitseinrede: Deckt der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Verwaltung oder Insolvenz, können Sie die Befriedigung insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB).
Rechtsgrundlagen: § 1975 BGB, §§ 1970, 1980, 1981, 1990, 2014 BGB, Stand Oktober 2026.
08Steuern
Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer: selten ein Grund zum Ausschlagen.
Für Ehegatten und Kinder decken die Freibeträge viele Erbfälle ab. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Erbschaft – sie kann aus dem Verkaufserlös bezahlt werden.
Für das Familienheim gibt es eine Befreiung: Ehegatten und Kinder können eine Wohnung steuerfrei erben, wenn der Verstorbene sie bis zum Erbfall selbst bewohnt hat (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war) und der Erbe sie unverzüglich selbst bezieht; bei Kindern gilt das nur für bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn der Erbe innerhalb von zehn Jahren auszieht, außer aus zwingenden Gründen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).Bei einem späteren Verkauf gilt keine neue Zehnjahresfrist: Erben treten in die Anschaffung durch den Verstorbenen ein (§ 23 EStG). Hat der Verstorbene das Haus vor mehr als zehn Jahren erworben, ist der Gewinn in der Regel nicht steuerpflichtig. Einzelheiten stehen im Ratgeber Spekulationssteuer bei Immobilien.Erben mehrere Personen, gehört das Haus allen gemeinsam. Wie sie es verkaufen oder einen Miterben auszahlen, erklärt der Ratgeber Erbengemeinschaft: Haus verkaufen. Ist die Immobilie mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch belastet, lesen Sie Immobilie mit Wohnrecht oder Nießbrauch verkaufen.
| Erwerber | Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuersatz bis 75.000 € (§ 19 ErbStG) |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | 7 % (Steuerklasse I) |
| Kinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € | 7 % (Steuerklasse I) |
| Enkel | 200.000 € | 7 % (Steuerklasse I) |
| Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 € | 15 % (Steuerklasse II) |
| Alle übrigen Erwerber | 20.000 € | 30 % (Steuerklasse III) |
Rechtsgrundlagen: § 16 ErbStG, § 19 ErbStG, § 13 ErbStG, § 15 ErbStG, § 23 EStG, Stand Oktober 2026. Steuerfragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
09In Köln
Erbe ausschlagen in Köln: Gericht, Marktdaten, Rechenbeispiel.
Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Köln, ist das Amtsgericht Köln zuständig; sein Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Köln. Nachlasssachen, darunter die Ausschlagung, bearbeiten dort die Nachlassabteilungen im Justizgebäude Reichenspergerplatz. Wohnen Sie selbst außerhalb, können Sie die Erklärung auch bei dem Nachlassgericht an Ihrem Wohnort abgeben (§ 344 Abs. 7 FamFG).Ob eine Kölner Immobilie die Schulden deckt, lässt sich mit den Daten des Gutachterausschusses gut einordnen. Die Werte unterscheiden sich je Stadtteil stark – von Porz über Nippes bis Lindenthal oder Rodenkirchen. Einen Überblick gibt die Seite Immobilienpreise Köln.Rechenbeispiel (fiktiv): Zwei Geschwister erben von ihrer Mutter eine Doppelhaushälfte in Köln-Weiden, Baujahr 1958, rund 135 m² Wohnfläche, mit Renovierungsbedarf. Es bestehen noch ein Kredit und offene Heimkosten; der Bruder möchte deshalb ausschlagen. Die Rechnung zeigt: Nach Abzug aller Schulden blieben je Erbe 199.000 Euro – unter dem Freibetrag von 400.000 Euro, also ohne Erbschaftsteuer. Hätten beide ausgeschlagen, wäre dieser Betrag an die nächsten Erben gegangen, im Zweifel an die eigenen Kinder. Zum Vergleich: Doppelhaushälften und Reihenendhäuser in Weiden wurden 2025 im Mittel für 661.750 Euro verkauft, bei einer Spanne von 491.600 bis 1.215.700 Euro (14 Kauffälle).
| Rechenbeispiel Weiden | Betrag |
|---|---|
| Angenommener Marktwert trotz Renovierungsbedarf | 560.000 € |
| Restschuld Modernisierungskredit | − 140.000 € |
| Offene Pflegeheimkosten | − 18.000 € |
| Kosten der Nachlassabwicklung (angenommen) | − 4.000 € |
| Überschuss vor Verkaufskosten | 398.000 € |
| Je Erbe (zur Hälfte) | 199.000 € |
1.355
Weiterverkäufe von Ein- und Zweifamilienhäusern in Köln 2025
4.048 €/m²
Median-Kaufpreis gebrauchter Häuser 2025 je m² Wohnfläche
4.031
Weiterverkäufe von Eigentumswohnungen 2025
4.709 €/m²
Mittelwert Wohnungseigentum 2025 über alle Veräußerungsarten
Fiktives Rechenbeispiel, keine Referenz. Quellen: Grundstücksmarktbericht 2026 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Köln, S. 28 (Weiterverkäufe Häuser), S. 30 (Weiterverkäufe Wohnungen), S. 71 (Preistabelle Stadtbezirk Lindenthal, Weiden, Doppelhaushälfte/Reihenendhaus, arithmetisches Mittel), S. 85 (Median Häuser) und S. 150 (Mittelwert Wohnungseigentum), Lizenz dl-de/zero-2-0, Berichtszeitraum 2025; Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Gerichtsbezirk und Abteilungen: Internetauftritt des Amtsgerichts Köln, abgerufen Oktober 2026.
10Checkliste
Checkliste: die sechs Wochen richtig nutzen.
Ob Sie ausschlagen sollten, ist eine Rechtsfrage, die ein Anwalt für Erbrecht oder ein Notar beantwortet. Wir liefern die Grundlage dafür: eine nachvollziehbare Einschätzung, was die Immobilie heute wert ist – mit einem festen Ansprechpartner und auf Wunsch per Vor-Ort-Termin nach Absprache, meist innerhalb weniger Tage. Einen ersten Anhaltspunkt gibt die Online-Bewertung.
Datum notieren, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren haben.Zuständiges Nachlassgericht klären: letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen oder Ihr eigener Wohnort.Unterlagen sichten: Grundbuchauszug, Kreditverträge, Kontoauszüge, offene Rechnungen, Versicherungen.Restschuld zum Todestag bei der Bank erfragen.Marktwert der Immobilie einschätzen lassen und den Nettowert rechnen: Wert minus Schulden, Pflichtteile, Vermächtnisse.Bei unklarer Lage anwaltlich prüfen lassen, ob eine Haftungsbeschränkung statt der Ausschlagung in Frage kommt.Falls Sie ausschlagen: Termin bei Gericht oder Notar mit Puffer vor Fristende – und an die Kinder denken.
Über die Autoren
Wer diesen Beitrag verfasst hat.
Autor · Gesellschafter homéaErten Dörter
Seit über 20 Jahren am Immobilienmarkt des Rheinlands. Als langjähriger Lizenzpartner von Engel & Völkers hat er zahlreiche Standorte in der Kölner Region aufgebaut und über 1.000 Transaktionen mit rund 500 Mio. € Volumen verantwortet.
Quellen
Worauf dieser Ratgeber beruht.
§ 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft§ 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung§ 1944 BGB – Ausschlagungsfrist§ 1945 BGB – Form der Ausschlagung§ 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung§ 1954 BGB – Anfechtungsfrist§ 1643 BGB – Genehmigung des Familiengerichts§§ 1975, 1980, 1981, 1990, 2014 BGB – Haftungsbeschränkung§ 344 Abs. 7 FamFG – Entgegennahme der AusschlagungGNotKG – § 34 mit Anlage 2, § 103, Kostenverzeichnis Nr. 21201 und 25100§§ 13, 16, 19 ErbStG – Familienheim, Freibeträge, Steuersätze§ 23 EStG – Private VeräußerungsgeschäfteGrundstücksmarktbericht 2026 Köln, S. 28, 30, 71, 85, 150 (Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Köln, dl-de/zero-2-0)
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; ob Sie ein Erbe ausschlagen sollten, klären Sie bitte mit einem Anwalt für Erbrecht oder einem Notar.
FAQ
Fragen zum
Ausschlagen des Erbes.
Etwas nicht dabei? Rufen Sie an — 0221 77 71 38 66 — oder schreiben Sie uns.
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
In der Regel sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung erfahren, bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Sechs Monate gelten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 BGB). Nach Ablauf gilt die Erbschaft als angenommen.
Kann ich nur die Schulden ausschlagen und das Haus behalten?
Nein. Die Ausschlagung betrifft immer die gesamte Erbschaft, also auch die Immobilie und alle anderen Vermögenswerte. Wer das Haus behalten, aber nicht mit dem eigenen Vermögen für Nachlassschulden haften möchte, nimmt das Erbe an und beschränkt die Haftung auf den Nachlass, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB). Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.
Wo erkläre ich die Ausschlagung?
Gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar (§ 1945 BGB). Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Die Erklärung können Sie auch bei dem Nachlassgericht abgeben, in dessen Bezirk Sie selbst leben; es leitet sie weiter (§ 344 Abs. 7 FamFG). Ein einfacher Brief ist unwirksam.
Was kostet die Ausschlagung?
Gericht und Notar berechnen eine 0,5-Gebühr nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes, mindestens 30 Euro. Grundlage ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden; bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es bei 30 Euro. Bei einem Reinwert von 50.000 Euro sind es 82,50 Euro. Lässt der Notar nur Ihre Unterschrift beglaubigen, kostet das 20 bis 70 Euro, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Sie haften für Nachlassschulden grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen, können die Haftung aber durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken. Die Versäumung der Frist lässt sich nur anfechten, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt (§ 1956 BGB); dafür gilt wiederum eine Frist von sechs Wochen.
Muss ich das Erbe auch für meine Kinder ausschlagen?
Meist ja, denn schlagen Sie aus, rücken Ihre Kinder als Erben nach. Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind nur deshalb Erbe geworden ist, weil ein vertretungsberechtigter Elternteil ausgeschlagen hat – außer der Elternteil war neben dem Kind berufen (§ 1643 Abs. 3 BGB). Volljährige Kinder schlagen selbst aus.
Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?
Nur durch Anfechtung, und nur wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt, etwa ein Irrtum. Ein bloßer Sinneswandel reicht nicht. Die Anfechtung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht in derselben Form wie die Ausschlagung erklärt werden, in Auslandsfällen binnen sechs Monaten (§ 1954 BGB). Lassen Sie die Erfolgsaussichten von einem Anwalt prüfen.
Wie finde ich in sechs Wochen heraus, was die Immobilie wert ist?
Ein erster Schritt ist eine Online-Bewertung auf Basis amtlicher Richtwerte. Bei Unsicherheit folgt eine Einschätzung vor Ort, die Zustand, Lage und Vergleichspreise berücksichtigt. Ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist für die Entscheidung über die Ausschlagung meist nicht nötig. Wichtig ist, dass Sie Wert und Schulden zum selben Zeitpunkt nebeneinanderlegen.
Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich eine Immobilie erbe?
Nur, soweit der Erwerb über Ihrem Freibetrag liegt. Ehegatten haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro Freibetrag (§ 16 ErbStG). Das selbst genutzte Familienheim kann für Ehegatten und Kinder unter Bedingungen ganz steuerfrei sein (§ 13 ErbStG). Die Steuer ist deshalb selten ein Grund, ein Erbe mit Immobilie auszuschlagen.
Ihr nächster Schritt
Erst den Wert kennen, dann entscheiden.
Online-Bewertung
Eine erste Preisspanne für Ihre Adresse auf Basis der amtlichen Daten – kostenlos, ohne Registrierung.
Persönliches Gespräch
Wir besprechen mit Ihnen Wert, Weg und Zeitplan – kostenlos und unverbindlich, gern bei Ihnen vor Ort.Oder direkt: 0221 77 71 38 66 · Mo bis Sa, 8 bis 20 Uhr